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zerrissenes Plakat an einer Straßenlaterne

Plakate zu den Landtagswahlen – was haben die Kommunen damit zu tun?

Öffentlicher Dienst
13. Mai 2022

Schon seit Wochen ist es am Straßenrand nicht zu übersehen: Die Landtagswahl in NRW steht kurz bevor. Laternen­masten, Zäune und Plakatwände sind mit Wahlwerbung geschmückt. Fragt sich nur: Wo darf die überhaupt überall hängen? Und wie viel darf es davon geben? Wer kümmert sich eigentlich um all diese Fragen?

Für die einen sind die Wahlplakate, die wenige Wochen vor der Wahl über Nacht ganze Straßenzüge „schmücken“ ein Nervfaktor. Andere sehen sie als Gedächtnisstütze für die bevorstehende Wahl und wieder andere als Malvorlage für den eigenen Kreativrausch. Unter den Parteien wird indessen darüber gestritten, ob das Plakatieren überhaupt eine einzige Stimme mehr bringt.

Hier ist das Plakatieren für alle verboten

Gerade beim Aufhängen der Wahlplakate ist es ein Buhlen um die besten Plätze. Denn es geht um Sichtbarkeit. „Jeder möchte natürlich da hängen, wo er die größte Aufmerksamkeit erzielt“, sagt Aumann. Aber eben genau an jenen Stellen ist das Plakatieren oft verboten: am Rathaus, vor Gerichtsgebäuden, Schulen und Kindertagesstätten oder vor Wahl­lokalen. Der Grund: Öffentliche Gebäude unterliegen der Neutralitätspflicht. Darum müssen auch zu Wahllokalen Bann­meilen eingehalten werden.

Geregelt ist außerdem, wann mit dem öffentlichen Plakatieren begonnen werden darf. Neben Regelungen, die die je­wei­ligen Bundesländer dazu treffen, können auch die einzelnen Kommunen in ihren Satzungen individuell Regeln schaffen. „Meist ist das Plakatieren ab sechs bis acht Wochen vor der Wahl erlaubt“, sagt Aumann.

Natürlich dürfen die Plakate nicht ketzerisch, verfassungs­feind­lich oder etwa volksverhetzend sein.

Susanne AumannVorsitzende der dbb jugend nrw

Zu früh kleben macht doppelte Arbeit

Wer jedoch allen voraus die besten Plätze ergattern will und schon einige Nächte zuvor auf die Leiter klettert, den kann es hart treffen. „Einen solchen Fall gab es schon einmal: Eine Partei hängte ihre Plakate vier Tage früher auf“, sagt Aumann. Die Partei musste alle Plakate wieder abhängen und durfte wie alle anderen Parteien erst vier Tage später erneut mit dem Aufhängen beginnen. Auch ohne Genehmigung „wild Plakatiertes“ muss wieder abgehängt werden. Oft fallen solche Ordnungswidrigkeiten auf, wenn Bürger sich beschweren.

Warum dies so strikt verfolgt wird, liegt im Gleichbehandlungsgrundsatz sowie den demokratischen Prinzipien für Parteien begründet. Konkret heißt das: Alle Parteien müssen rechtzeitig eine schriftliche Genehmigung zum Plakatieren bei den Kommunen einholen. Wer dies nicht tut, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die entsprechend geahndet werden kann.

„In manchen Kommunen mieten sich Parteien zu den genehmigten öffentlichen Flächen auch Privatflächen dazu“, sagt Aumann. Dazu zählen beispielsweise Busunterstände, Litfaßsäulen oder Citylights. Aber nicht nur Plakate, sondern auch politische Informationsstände fallen im Wahlkampf in die Zuständigkeit der Kommunen und werden von Ord­nungs­ämtern verantwortungsvoll und oft unter hohem Zeitdruck geprüft. „Wenn Parteien Wahlkampf-Kundgebungen planen, kann es sich sogar um eine Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetztes NRW handeln“, sagt Aumann. Dann ist die Polizei mit im Boot.

Was Zirkus und Parteien gemeinsam haben

Die Werbung an Straßen unterliegt genauen Regeln. Dabei ist vollkommen egal, ob es sich um eine Zirkuswerbung oder ein Wahlplakat handelt. „Es ist leicht zu erklären, warum“, sagt Susanne Aumann. Das Plakatieren auf Straßen könne die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Autofahrer müssen eine freie Sicht auf Verkehrsschilder und Straßen­schilder haben und dürfen nicht durch Überplakatierung abgelenkt werden. Darum ist das Plakatieren an Laternen in direkter Nähe zu Ampeln tabu.

Außerdem müsse die Leichtigkeit des Verkehrs jederzeit gewahrt werden, sagt Aumann. Im Bereich von Autobahnen gilt beispielweise generell ein Werbe- und damit auch ein Wahlwerbungsverbot. Hier dürfen keine Plakate hängen.

Was aufgrund der Meinungsfreiheit nicht grundsätzlich überprüft wird, sind die Inhalte der Wahlplakate. „Natürlich dürfen diese nicht ketzerisch, verfassungs­feind­lich oder etwa volksverhetzend sein“, sagt Aumann. Wem solch vermeintliche In­halte ins Auge fallen, der darf allerdings keineswegs selbst tätig werden und die Plakate abhängen. Stattdessen sollte er Strafanzeige bei der Polizei stellen. Wenn ein Urteil gefällt ist, muss die betroffene Partei die Plakate selbst wieder entfernen. Macht sie das nicht, wird sie zur Kasse gebeten. Ebenso wie in Fällen, in denen Plakate nach der Wahl nicht im vereinbarten Zeitraum abgehängt werden

Das kostet das „Verzieren“ von Wahlplakaten

Dann bleibt noch die Frage nach Schnurrbärten: Ist das Verzieren von Plakaten nach eigenen Vorstellungen eine gute Idee? „Ich rate davon ab“, sagt Aumann. Es gilt als Sachbeschädigung – ebenso wie das Abreißen oder Demolieren – und wird mit einer Geldbuße bis zu einer zweijährigen Haftstrafe geahndet. Werden verfassungsfeindliche Symbole auf die Wahlplakate geschmiert, droht sogar eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren.

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